Baurecht - Das Ende der Festpreis-Klausel

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Auftraggeber, seien es Generalübernehmer oder große Baufirmen gegenüber ihren Subunternehmern, bedienen sich in den Bauverträgen regelmäßig einer Festpreis-Klausel. Damit soll den Auftragnehmern die Verantwortung und das wirtschaftliche Risiko für Mehr- oder Minderleistungen aufgebürdet werden. Dieser weitverbreiteten Regelung hat der Bundesgerichtshof in einer bedeutsamen Entscheidung vom 20.07.2017 jetzt einen Riegel vorgeschoben.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber in seinem Einheitspreisvertrag folgende Formulierung verwendet:

"Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrundeliegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich".

Es kam zu einer "Umsatzreduzierung" von ca. 150.000,00 €, wobei Massenänderungen von weniger als 10 % bereits außer Betracht gelassen wurden. Deshalb hatte der Auftragnehmer in seiner Schlussrechnung einen Umlagenausgleich wegen Umsatzreduzierung in Höhe von 8.377,98 € geltend gemacht. Hierbei hat er sich auf § 2 Abs. 3 VOB/B gestützt. Der Auftraggeber hat unter Verweis auf die Festpreisklausel Zahlungen abgelehnt. Der Auftragnehmer hat den Betrag eingeklagt und sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht Düsseldorf verloren. Nun hat ihm der BGH Recht gegeben. Die verwendete Festpreis-Klausel verstößt gegen die Vorschrift des § 313 BGB, welche den Vertragsparteien bei einer Störung der Geschäftsgrundlage das Recht gibt, den Vertrag anzupassen. Weil die Festpreis-Klausel dem Auftragnehmer dieses Recht genommen hat, handelt es sich bei der verwendeten Festpreis-Klausel um eine unwirksame AGB-Klausel. Folglich war der Auftragnehmer berechtigt, gestützt auf § 2 Abs. 3 VOB/B den Umlagenausgleich geltend zu machen.

Diese Entscheidung des BGH ist für die Praxis von außerordentlich großer Bedeutung. Der Auftragnehmer kann sich zukünftig wehren, wenn Auftraggeber unter Berufung auf die im Vertrag vereinbarte Festpreis-Klausel berechtigte Nachforderungen wegen Massenänderungen oder sonstigen Änderungen der Bauweise oder des Bauablaufes nicht bezahlen wollen..

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Dr. Armin Rossbach

Rechtsanwalt Dr. Rossbach ist Partner seit 1980. Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und zugleich Schlichter- und Schiedsrichter in diesen Rechtsgebieten. Seit 2005 ist er Vorsitzender des Vorprüfungsausschusses „Bau- und Architektenrecht“ der Rechtsanwaltskammern Koblenz / Zweibrücken.

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