Erbrecht - Wer kommt im Trauerfall für die Kosten der Beerdigung auf?

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Auch wenn zunächst die Bewältigung eines Trauerfalles im Vordergrund steht, ist früher oder später zu klären, wer für die Kosten der Bestattung des Verstorbenen aufkommt:

Sind Angehörige des Verstorbenen vorhanden, ist zunächst zu klären, ob diese zu Erben berufen worden sind: Grundsätzlich hat dann nämlich der Erbe sämtliche Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Mehrere Erben haften gleichrangig nebeneinander.

Der Erbe hat stets die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass er dann auch nicht mehr für die Schulden des Erblassers haftet. Dies gilt jedoch nicht unbedingt für die Beerdigungskosten:

Wenn nämlich sämtliche Erben wirksam ausgeschlagen haben, kommt (nachrangig) eine familienrechtliche Haftung als Unterhaltspflichtiger in Betracht. Eine entsprechende Pflicht zur Übernahme von Beerdigungskosten kann sich dann aus § 1615 Abs. 2 BGB ergeben:

Hiernach hat im Fall des Todes eines Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen. Unterhaltsverpflichtet sind u.a. Eltern für ihre Kinder und umgekehrt. Diese Kostentragungspflicht des Unterhaltspflichtigen hat also nichts mit der Ausschlagung der Erbschaft zu tun.

Wenn keine Erben vorhanden sind oder alle Erben das Erbe ausschlagen haben bzw. keine unterhaltspflichtigen Angehörigen vorhanden sind, kann sich eine Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten aus der sog. „öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht“ ergeben: Hiervon betroffen sind „Angehörige“ des Erblassers, insbesondere Geschwister des Erblassers und deren Kinder, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Adoptiveltern und Adoptivkinder. Wiederum gilt, dass diese Verpflichtung unabhängig von einer etwaigen Ausschlagung bestehen kann.

Selbst wenn keinerlei persönliche Beziehungen zu dem Verstorbenen bestanden haben, kann eine entsprechende Verpflichtung bestehen. Voraussetzung ist jedoch stets die finanzielle Leistungsfähigkeit des Angehörigen.

Sollten weder Erben noch sonstige Verwandte bzw. Angehörige für die Bestattungskosten haften, ist der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Dieser ist jedoch nur dazu verpflichtet die „erforderlichen“ Kosten der Bestattung zu übernehmen, d.h. die Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung.

Der Erblasser hat zu Lebzeiten die Gelegenheit seine Erben bzw. Verwandten vor entsprechenden Kosten zu schützen, indem er beispielsweise in einem entsprechenden Bestattungsvertrag selbst seine Bestattung regelt. Angehörige, die sich vor entsprechenden Kosten schützen möchten, können etwa spezielle Versicherungen abschließen.

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Florian Kopper

Geboren: 1983 in Neuwied

- Abitur am Rhein-Wied-Gymnasium in Neuwied
- Studium an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz
- Referendariat am Oberlandesgericht Koblenz

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