Verkehrsrecht - Vorsatz unbedingt vermeiden

geschrieben von

Taten sind in aller Regel nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar, also wenn der Täter „den Taterfolg wenigstens als Folge seines Handelns ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet“. Fahrlässige Begehung muss dagegen ausdrücklich unter Strafe gestellt sein. Bei Straftaten im Straßenverkehr kommt eine solche fahrlässige Tatbegehung verhältnismäßig oft in Frage. So sind die häufig vorkommenden Trunkenheitsfahrten oder auch die Gefährdung des Straßenverkehrs auch bei fahrlässiger Begehung strafbar.

Es sollte stets darum gekämpft werden, eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung zu verhindern. Eine billigend in Kauf genommene oder gar absichtliche Tatbegehung ist selbstverständlich härter zu bestrafen, als eine fahrlässige; die (Geld-) Strafe wird also geringer ausfallen, was aber eventuell nur eine "Ersparnis" von wenigen hundert Euro bedeutet.

Mittelbar kann der Begriff "fahrlässig" dagegen nicht selten mehrere tausend Euro einsparen. Wenn beispielsweise unter Alkoholeinfluss ein Unfall verursacht wird, kommt eine Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verursacht werden kann.

Der vom Täter verursachte Fremdschaden wird in beiden Varianten zunächst von der hinter dem Tatfahrzeug stehenden Haftpflichtversicherung reguliert. Die Kosten der Verteidigung sind nicht selten durch eine Rechtschutzversicherung abgedeckt. Für den eigenen Schaden erinnert man sich an eine Vollkaskoversicherung.

Diese vermeintliche Sicherheit trügt aber. Es finden sich in den Vertragsbedingungen dieser Versicherungen stets Haftungsausschlüsse jedenfalls bei vorsätzlicher Tatbegehung. Die Versicherer werden also (rückwirkend) leistungsfrei und fordern dann die erbrachten Leistungen vom Versicherungsnehmer zurück. Dies kann dazu führen, dass Schadensersatz und Verfahrenskosten von schlimmstenfalls jeweils mehreren tausend Euro zurückzuzahlen sind.

Der Regress der Versicherungen hängt zwar nicht allein vom Ausgang des Strafverfahrens und den Begriffen Vorsatz oder Fahrlässigkeit ab, ist der Vorsatz aber durch eine rechtskräftige strafrechtliche Entscheidung „in Stein gemeißelt“, wird der Versicherungsregress selten auf sich warten lassen.

Ein Schweigen vor Ort und eine geschickte Verteidigung in diesen Fällen können hier also nicht nur für eine mildere Strafe sorgen, sondern auch vor teils enormen Regresszahlungen bewahren.

Machen Sie also bei einem Verkehrsunfall von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und nehmen Sie umgehend die Hilfe eines Fachanwalts für Verkehrsrecht oder Strafrecht in Anspruch! Es könnte sich in mehrfacher Hinsicht als eine hervorragende Entscheidung herausstellen.

Gelesen 3225 mal
Lasse Jonek

Geboren: 1982 in Ulm

- Abitur am Rhein-Wied-Gymnasium in Neuwied
- Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Trier
- Referendariat am Oberlandesgericht Koblenz

... mehr über Lasse Jonek