Wirksamer Erbvertrag auf dem Sterbebett trotz Schmerzmitteleinnahme

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Das OLG Koblenz hat in einer neueren Entscheidung bestätigt, dass auch dann, wenn eine im Sterben begriffene Person unter Schmerzmitteleinfluss steht, diese unter Mitwirkung eines Notars auch in einem Hospiz einen wirksamen Erbvertrag schließen kann.

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Ein Vater setzt zunächst seinen einzigen Sohn zu seinem Alleinerben ein. Jahrzehnte später liegt der Vater im Sterben. Seine Ehefrau sucht ihn mit einem Notar im Hospiz auf. Der Vater steht unter dem Einfluss starker Schmerzmittel und ist kaum ansprechbar. Der Notar bittet das Krankenhauspersonal die Schmerzmittel zu reduzieren und kommt am nächsten Tag mit der Mutter wieder. Die Schmerzmitteldosis des Vaters war nur leicht reduziert worden. Der Notar hält den Vater jedoch für geistig hinreichend klar und verliest ihm den neuen Erbvertrag, in dem sich Mutter und Vater gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Der Vater nickt und unterzeichnet laut Notar den Erbvertrag. Zwei Tage später verstirbt er. Der Sohn hält den neuen Erbvertrag für unwirksam, da sein Vater nicht mehr bei Sinnen gewesen und auch die Unterschrift nicht die seines Vaters sei. Als Beweis deutet er zum einen auf die Notizen der Ärzte, die den Vater mehrfach nachts als desorientiert bezeichnet haben und reicht eine 50 Jahre alte Unterschrift seines Vaters zum Vergleich ein. Er erhebt Anspruch auf den Nachlass.

Das OLG Koblenz ist der Argumentation des Sohnes nicht gefolgt und hat die Wirksamkeit des Erbvertrags bestätigt:

Nach dem Gesetz wird nämlich vermutet, dass ein Erwachsener testierfähig ist, also wirksam über seinen Nachlass verfügen kann. Wer sich, wie der Sohn auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft, muss die Testierunfähigkeit des Erblassers beweisen. Das ist dem Sohn hier nicht gelungen. Zwar stand der Vater unter gehörigem Schmerzmitteleinfluss. Er hatte jedoch keine Dosis eingenommen, die ihn erheblich geistig einschränken könnte. Nächtliche Verwirrung ist bei älteren, schwer erkrankten Menschen im Krankenhaus häufig der Fall und oft auf die Nacht beschränkt. Am Tage können die Patienten hinreichend klar Gedanken fassen. Ein solcher „lichter Moment“ sei ausreichend. Auch kann nicht deshalb auf Testierunfähigkeit geschlossen werden, weil der Notar den Vater am Vortag für verwirrt gehalten hat. Denn der Notar selbst beschrieb den Zustand des Vaters am nächsten Tag ebenso wie mehrere Zeugen als geistig klar.

Für notarielle Verträge ist es auch ausreichend, dass ein Vertragspartner seine Zustimmung lediglich durch eine Geste kundtut, solange das notarielle Dokument auch unterschrieben wird. Die Tatsache, dass die Unterschrift unter dem Erbvertrag Unterschiede zu einer 50 Jahre alten Unterschrift des Erblassers aufweist, ist kein Indiz für eine Fälschung.

Im Ergebnis wurde also die Mutter Alleinerbin.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers lieber ein Notar aufgesucht werden sollte, der diese im günstigsten Fall bestätigt. Es besteht dann in aller Regel kaum eine Möglichkeit die beurkundete letztwillige Verfügung anzugreifen.

(Oberlandesgericht Koblenz, Urt. v. 15.11.2018, Az. 1 U 1198/17)

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Florian Kopper

Geboren: 1983 in Neuwied

- Abitur am Rhein-Wied-Gymnasium in Neuwied
- Studium an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz
- Referendariat am Oberlandesgericht Koblenz

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