Verkehrsrecht - Keine Nachprüfbarkeit von Messungen mit LEIVTEC XV3 mit wirtschaftlich angemessenem Aufwand - Verfahrenseinstellung

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AG Landstuhl vom 17.3.2021, Az. 2 OWi 4211 Js 2050/21

Ein Autofahrer wurde mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst. Es erging ein Bußgeldbescheid, gegen den der Autofahrer Einspruch eingelegt hat. Er trug vor, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Messung hege. Das verwendete Messgerät sei bei nachgestellten Messungen durch Messungenauigkeiten aufgefallen. Die Behörde bestand auf Zahlung, die Sache ging vor Gericht.

Das AG Landstuhl entschied, dass die Messung nicht im wirtschaftlich sinnvollen Rahmen nachprüfbar ist.

Das Gericht hat festgestellt, dass Geschwindigkeitsmessungen des Gerätes Leivtec XV3 nicht zuverlässig sind. Es liege bei Messungen mit diesem Gerät kein standardisiertes Messverfahren vor. Daher müsse die einzelne Messung überprüft werden. In diesem Fall habe der Messgerätehersteller selbst darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Messgenauigkeit bestehen. Die Mehrzahl der durchgeführten Messungen dürfte zwar wahrscheinlich korrekt sein. Unter bestimmten Bedingungen seien aber Messfehler denkbar. Unter diesen Umständen müsste ein Sachverständiger den Messwert ermitteln. Nach Ansicht des Gerichts seien die Kosten dafür außer Verhältnis zu der Geldbuße. Zudem sei über den Messvorgang an sich wenig bekannt. Möglich sei allenfalls eine Plausibilitätsprüfung. Ob das Messergebnis richtig sei, könne damit aber nicht bestätigt werden.

Das Verfahren wurde eingestellt.

Quelle: adac-vertragsanwalt.de

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Michael Proca

Rechtsanwalt Michael Proca ist seit Januar 2008 in unserer Kanzlei tätig, seit 2009 ist er Partner der Sozietät. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht ist er Ihr Ansprechpartner sowohl in zivil- als auch straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten rund um den Straßenverkehr.

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