Aufträge an Handwerker und Baufirmen werden nicht nur von Privatpersonen und Firmen, sondern sehr oft auch von Wohnungseigentumsverwaltern erteilt. Der Umfang der Vertretungsmacht der WEG-Verwalter ist Bestandteil einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. So hatte das OLG Schleswig jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem der WEG-Verwalter einen Auftrag über Sanierungsarbeiten im Wert von 115.000,00 € erteilt hatte. Das Gericht hat entschieden, dass der WEG-Verwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht wirksam vertreten konnte, weil eine Bevollmächtigung durch Beschluss der Eigentümerversammlung nicht vorlag.
Deshalb muss der Handwerker und Bauunternehmer besonders vorsichtig sein, wenn er von einem WEG-Verwalter beauftragt wird, Arbeiten für eine Wohnungseigentümergemeinschaft auszuführen. Es gelten folgende Prinzipien:
Für Verträge mit WEG-Verwaltern gelten daher folgende Ratschläge:
Handelt es sich um einen größeren (fünfstelligen) Auftrag, sollten Sie sich den Ermächtigungsbeschluss durch die Eigentümersammlung vorlegen lassen.