Strafrecht Neuwied – Ihr Fachanwalt für Strafverteidigung
Sie haben eine Vorladung erhalten, gegen Sie wird ermittelt oder Sie stehen vor Gericht? Als Fachanwalt für Strafrecht verteidigen Michael Proca und Rechtsanwalt Lasse Jonek Ihre Rechte – von der ersten Polizeibefragung bis zum rechtskräftigen Urteil.
Was macht ein Fachanwalt für Strafrecht?

Im Strafrecht geht es um Ihre persönliche Freiheit, Ihren guten Ruf und Ihre berufliche Zukunft. Ein Strafverfahren kann das gesamte Leben auf den Kopf stellen – selbst wenn Sie unschuldig sind. Als Verteidiger kennen Michael Proca und Lasse Jonek die Mechanismen des Strafprozesses von Anfang bis Ende.
Wir vertreten Sie in Neuwied, Koblenz und bundesweit – vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten – und setzen uns für eine faire Verteidigung, eine schnelle Einstellung oder das bestmögliche Ergebnis in der Hauptverhandlung ein.
Ihre Ansprechpartner
Michael Proca
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
ADAC-Vertragsanwalt
Lasse Jonek
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Unsere Leistungen im Strafrecht
Als Fachanwälte für Strafrecht und Verkehrsrecht decken wir das gesamte Spektrum strafrechtlicher Verteidigung ab – vom ersten Polizeikontakt bis zur letzten Instanz.
Allgemeine Strafverteidigung – von der Anzeige bis zum Urteil
Eine Strafanzeige ist noch kein Urteil. Aber ohne erfahrenen Strafverteidiger können bereits in der Frühphase des Verfahrens entscheidende Fehler entstehen. Die Fachanwälte Michael Proca und Lasse Jonek sichern Ihre Rechte von dem Moment an, in dem Sie von einer Ermittlung erfahren.
Wir verteidigen Sie unter anderem bei:
- Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB) – einfach und gefährlich
- Diebstahl, Unterschlagung und Betrug (§§ 242 ff., 263 StGB)
- Beleidigung und üble Nachrede (§§ 185 ff. StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- Bedrohung und Nötigung (§§ 240, 241 StGB)
- Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Waffenrechtliche Verstöße
- Wirtschaftsstrafrechtliche Delikte
Unser Ziel: Einstellung vor der Anklage. Viele Verfahren werden bereits im Ermittlungsstadium eingestellt – durch gezielte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft, Akteneinsicht und frühzeitige Einstellungsanträge. Je früher wir eingeschaltet werden, desto größer sind Ihre Chancen auf eine Einstellung.
Verkehrsstrafrecht – wenn aus einem Bußgeld eine Straftat wird
Nicht jeder Verstoß im Straßenverkehr ist eine Ordnungswidrigkeit. Bestimmte Verstöße werden als Straftat verfolgt – mit weitreichenden Konsequenzen: Geldstrafe, Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug. Als Fachanwälte für Strafrecht und Verkehrsrecht kennen wir beide Rechtsgebiete in Perfektion.
Wir verteidigen Sie bei Verkehrsstraftaten wie:
- Trunkenheit am Steuer ab 1,1 Promille (§ 316 StGB) oder relativ fahruntüchtig ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen
- Fahren unter Drogeneinfluss mit Ausfallerscheinungen (§ 316 StGB)
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / Fahrerflucht (§ 142 StGB)
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
- Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
- Fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung im Straßenverkehr (§§ 222, 229 StGB)
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
WICHTIG bei Fahrerflucht: Fahrerflucht ist eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit. Sie drohen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre (bei Personenschaden bis zu 5 Jahre) sowie der Entzug der Fahrerlaubnis. Kontaktieren Sie uns sofort, bevor Sie sich bei Polizei oder Versicherung äußern.
Ermittlungsverfahren – Ihre Rechte von Beginn an schützen
Das Ermittlungsverfahren ist die entscheidende Phase im Strafprozess. Die Weichen für eine Einstellung oder Verurteilung werden oft schon hier gestellt – lange bevor es zu einer Hauptverhandlung kommt. Wir handeln sofort.
- Akteneinsicht beim Ermittlungsführer oder der Staatsanwaltschaft
- Analyse der Beweise und Bewertung der Erfolgsaussichten
- Antrag auf Einstellung nach § 153, 153a StPO
- Begleitung bei polizeilichen Vernehmungen
- Schutz vor unzulässigen Ermittlungsmaßnahmen
- Vertretung bei Haftprüfungsterminen und Untersuchungshaft
- Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Gericht
Schweigen schützt Sie. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft Angaben zu machen. Nutzen Sie dieses Recht – und rufen Sie uns zuerst an. Wir bereiten mit Ihnen gemeinsam eine Strategie vor.
Hauptverhandlung – kompetente Verteidigung vor Gericht
Wenn das Verfahren zur Hauptverhandlung kommt, stehen Erfahrung und taktisches Vorgehen im Vordergrund. Wir kennen die Richter und Staatsanwälte vor den Gerichten in Neuwied, Koblenz und dem gesamten Rheinland-Pfalz aus langjähriger Praxis.
- Intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung gemeinsam mit Ihnen
- Zeugenvernehmung und Beweisantragsrecht strategisch einsetzen
- Anträge auf Beweisverwertungsverbote prüfen und stellen
- Verhandlungsführung und Plädoyer mit dem Ziel Freispruch oder Strafminderung
- Berufung vor dem Landgericht Koblenz
- Revision vor dem Oberlandesgericht Koblenz oder dem Bundesgerichtshof
Kenntnis der lokalen Gerichte als Vorteil: Wir treten regelmäßig vor dem Amtsgericht Neuwied, dem Landgericht Koblenz und dem Oberlandesgericht Koblenz auf – und kennen die Rechtsprechung sowie die Verfahrensabläufe aus eigener Erfahrung.
Häufig gestellte Fragen zum Strafrecht
Klare Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Strafverfahren – verständlich erklärt von Ihrem Fachanwalt für Strafrecht in Neuwied.
Was muss ich tun, wenn ich eine Vorladung von der Polizei erhalte?
Wenn Sie eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter erhalten, müssen Sie grundsätzlich nicht erscheinen und sind nicht verpflichtet, eine Aussage zu machen. Die Vorladungspflicht gilt nur für Zeugen – nicht für Beschuldigte.
Das Wichtigste: Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger, bevor Sie irgendetwas gegenüber der Polizei erklären. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen – dieses Recht schützt Sie.
Rufen Sie uns an: 02631 / 9172-0.
Muss ich bei einer Polizeibefragung als Beschuldigter aussagen?
Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage vollständig zu verweigern, ohne dass Ihnen daraus rechtliche Nachteile entstehen. Dieses Schweigerecht (§ 136 StPO) ist eines Ihrer wichtigsten Rechte im Strafverfahren.
Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien korrekt anzugeben. Alles andere, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden – auch wenn es Ihnen entlastend erscheint. Unser dringender Rat: Schweigen Sie und rufen Sie uns sofort an.
Was passiert im Ermittlungsverfahren?
Das Ermittlungsverfahren beginnt, sobald die Staatsanwaltschaft von einem Anfangsverdacht gegen Sie erfährt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gemeinsam mit der Polizei und entscheidet am Ende, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt.
In dieser Phase ist ein erfahrener Strafverteidiger besonders wichtig: Er beantragt Akteneinsicht, analysiert die Beweise gegen Sie, kommuniziert mit der Staatsanwaltschaft und kann schon früh auf eine Einstellung hinwirken – oft noch bevor es zur Anklage kommt.
Wann wird eine Strafanzeige eingestellt?
Eine Strafanzeige kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden:
- § 170 Abs. 2 StPO: Kein ausreichender Tatverdacht – die Beweise reichen nicht aus
- § 153 StPO: Geringe Schuld und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
- § 153a StPO: Einstellung gegen Auflagen (z. B. Zahlung an die Staatskasse, gemeinnützige Arbeit)
Ein erfahrener Strafverteidiger kann gezielt auf eine Einstellung hinwirken – oft bereits vor einer Anklageerhebung. Je früher Sie uns einschalten, desto größer sind Ihre Chancen.
Was kostet ein Strafverteidiger?
Die Kosten eines Strafverteidigers richten sich nach Vergütungsvereinbarungen oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und der Schwere des Vorwurfs. Bei einfachen Vergehen liegen die Kosten bei einigen Hundert Euro, bei schwerwiegenden Verfahren entsprechend höher.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen wir gemeinsam, ob diese die Kosten übernimmt. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen.
Wir beraten Sie transparent über anfallende Kosten. Rufen Sie uns an: 02631 / 9172-0.
Was ist Verkehrsstrafrecht – wann wird aus einem Bußgeld eine Strafe?
Verkehrsstrafrecht bezeichnet Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen werden. Aus einem Bußgeld wird eine Straftat insbesondere bei:
- Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille (oder relativ fahruntüchtig ab 0,3 Promille)
- Fahren unter Drogeneinfluss mit Ausfallerscheinungen
- Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
- Gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr
- Nötigung im Straßenverkehr
- Verbotenen Kraftfahrzeugrennen
In diesen Fällen drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis – auch bei erstmaligen Vergehen.
Wann brauche ich einen Pflichtverteidiger und wann einen eigenen Strafverteidiger?
Einen Pflichtverteidiger bestellt das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO), z. B. wenn:
- Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht stattfindet
- Mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe droht
- Sie sich nicht selbst verteidigen können
Auch wenn kein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, sollten Sie sich professionell verteidigen lassen. Anwalt kostet – ohne Anwalt kostet oft mehr.
Wie lange dauert ein Strafverfahren?
Die Dauer hängt stark vom Einzelfall ab:
- Strafbefehl (einfache Fälle): Wenige Wochen bis zur Rechtskraft
- Amtsgerichtsverfahren: In der Regel 3–12 Monate
- Landgerichtsverfahren / komplexe Fälle: 1–3 Jahre oder länger
Ein erfahrener Strafverteidiger kann die Verfahrensdauer erheblich beeinflussen – durch effiziente Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und gezieltes Verfahrensmanagement, das auf Ihre Lebenssituation Rücksicht nimmt.
Kann ich nach einer Verurteilung Rechtsmittel einlegen?
Ja. Nach einer Verurteilung stehen folgende Rechtsmittel zur Verfügung:
- Berufung: Gegen Urteile des Amtsgerichts – vor dem Landgericht Koblenz
- Revision: Gegen Urteile des Landgerichts – vor dem Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof
- Einspruch gegen Strafbefehl: Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
Die Fristen sind kurz – in der Regel eine Woche ab Urteilsverkündung. Kontaktieren Sie uns sofort nach einem Urteil, damit wir die Erfolgsaussichten prüfen und fristgerecht handeln können.
Über Jansen Rossbach
Jansen Rossbach Rechtsanwälte PartmbB ist eine Anwaltskanzlei mit Sitz in der Friedrichstraße 71, 56564 Neuwied, Rheinland-Pfalz. Im Bereich Strafrecht bietet die Kanzlei umfassende strafrechtliche Beratung und Strafverteidigung für Beschuldigte und Angeklagte in Neuwied, Koblenz und der gesamten Region Rheinland-Pfalz sowie bundesweit.
Zuständige Ansprechpartner für das Strafrecht sind Rechtsanwalt Michael Proca – Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie ADAC-Vertragsanwalt, tätig in der Kanzlei seit 2008 und Partner seit 2009 – und Rechtsanwalt Lasse Jonek, Fachanwalt für Verkehrsrecht mit Schwerpunkt Verkehrsstrafrecht und allgemeines Strafrecht, seit 2014 in der Kanzlei tätig und Partner der Sozietät.
Die Kanzlei verteidigt in allen Phasen des Strafverfahrens: im Ermittlungsverfahren, bei der Akteneinsicht, bei polizeilichen Vernehmungen sowie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Neuwied, dem Landgericht Koblenz und dem Oberlandesgericht Koblenz. Zu den Schwerpunkten gehören allgemeines Strafrecht (Körperverletzung, Betrug, Diebstahl, Nötigung, BtMG-Verstöße) sowie Verkehrsstrafrecht (Trunkenheitsfahrt, Fahrerflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr).
Mandanten werden aus Neuwied, Koblenz, Andernach, Bad Hönningen, Bendorf, Vallendar, Mülheim-Kärlich, Weißenthurm, Dierdorf, Linz am Rhein, Bad Breisig, Remagen und Sinzig sowie den umliegenden Gemeinden betreut. Bundesweite Vertretung ist auf Anfrage möglich.
