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Donnerstag, 21 November 2019 18:38

Verkehrsrecht - E-Scooter Fahren – ohne „Sprit“!

Nach Inkrafttreten der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ (eKFV) im Juni dieses Jahres sind jedenfalls in größeren Städten vermehrt sogenannte E-Scooter anzutreffen.

Über Sinn und Notwendigkeit lässt sich gerade in Zeiten des Klimawandels sicherlich gut diskutieren. Schon deshalb sollte sich jeder fragen, ob die Fahrt notwendig ist. Wenige Meter können sicherlich gut zu Fuß absolviert werden – was nicht zuletzt der Gesundheit guttut. Wer an die Umwelt denken möchte, sollte sich bewusst sein, dass diese Geräte zum Aufladen eingesammelt und wieder verteilt werden (vermutlich nicht selten mit einem „alten Diesel“). Von der Stromgewinnung ganz zu schweigen, da noch immer etwa die Hälfte des Stromes nicht erneuerbar gewonnen wird.

Auch Helm und Schutzkleidung sind nicht vorgeschrieben, sodass Mediziner schon jetzt vor einem Anstieg von Unfallverletzungen auch schwerer Art warnen. Die Roller werden mit 20 km/h und recht guter Beschleunigung sowohl von den Fahrern als auch übrigen Verkehrsteilnehmern schnell unterschätzt.

Auch noch nicht hinreichend bewusst scheint den meisten Verkehrsteilnehmern nach den ersten Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, dass derartige E-Scooter wie Kraftfahrzeuge behandelt werden. Jedenfalls wenn sie mehr als 12 km/h fahren können, sind sie für Kinder unter 14 Jahren nicht zugelassen und dürfen auch nicht auf dem Gehweg gefahren werden. Es muss auf Radwege bzw. die Straße ausgewichen werden.

Für diese Fahrzeuge gelten darüber hinaus die Alkoholgrenzwerte, die auch für einen Autofahrer gelten. So droht beispielsweise schon dem Ersttäter bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille ein Bußgeld von 500 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat und die Eintragung von 2 Punkten im Fahreignungsregister.

Wer sogar mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille am Steuer erwischt wird, macht sich wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB strafbar. Kommt es dann noch zu einer Gefährdung oder gar einem Unfall, kann auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB erfüllt sein. Hier drohen ganz empfindliche Geldstrafen und Nebenstrafen. Insbesondere wird im Regelfall auch die Fahrerlaubnis entzogen, mindestens aber ein Fahrverbot ausgesprochen. Bei Entziehung der Fahrerlaubnis müsste eine solche neu beantragt werden. Dies ist frühestens nach einer Sperrzeit von mindestens 6 Monaten (bis zu 5 Jahre – § 69a StGB) möglich. Lag die Blutalkoholkonzentration sogar bei mindestens 1,6 Promille, ist dem Gesetz nach auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten („MPU“) beizubringen (§ 13 S. 1 Nr. 2 c FeV).

Verzichten die meisten Autofahrer bei Alkoholgenuss ganz selbstverständlich auf ihr Fahrzeug, so gilt dies bei (E-) Rollerfahrern scheinbar seltener. Den Fahrern scheint oft nicht bewusst zu sein, dass sie vor dem Gesetz aber genauso behandelt werden, als führen sie Auto. Die Konsequenzen werden sowohl finanziell als auch insbesondere wegen der Führerscheinmaßnahmen häufig unterschätzt. Merke: Wie der Roller sollte auch der Fahrer ohne „Sprit“ unterwegs sein.

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Sonntag, 26 Mai 2019 18:18

Verkehrsrecht - Vorsatz unbedingt vermeiden

Taten sind in aller Regel nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar, also wenn der Täter „den Taterfolg wenigstens als Folge seines Handelns ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet“. Fahrlässige Begehung muss dagegen ausdrücklich unter Strafe gestellt sein. Bei Straftaten im Straßenverkehr kommt eine solche fahrlässige Tatbegehung verhältnismäßig oft in Frage. So sind die häufig vorkommenden Trunkenheitsfahrten oder auch die Gefährdung des Straßenverkehrs auch bei fahrlässiger Begehung strafbar.

Es sollte stets darum gekämpft werden, eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung zu verhindern. Eine billigend in Kauf genommene oder gar absichtliche Tatbegehung ist selbstverständlich härter zu bestrafen, als eine fahrlässige; die (Geld-) Strafe wird also geringer ausfallen, was aber eventuell nur eine "Ersparnis" von wenigen hundert Euro bedeutet.

Mittelbar kann der Begriff "fahrlässig" dagegen nicht selten mehrere tausend Euro einsparen. Wenn beispielsweise unter Alkoholeinfluss ein Unfall verursacht wird, kommt eine Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verursacht werden kann.

Der vom Täter verursachte Fremdschaden wird in beiden Varianten zunächst von der hinter dem Tatfahrzeug stehenden Haftpflichtversicherung reguliert. Die Kosten der Verteidigung sind nicht selten durch eine Rechtschutzversicherung abgedeckt. Für den eigenen Schaden erinnert man sich an eine Vollkaskoversicherung.

Diese vermeintliche Sicherheit trügt aber. Es finden sich in den Vertragsbedingungen dieser Versicherungen stets Haftungsausschlüsse jedenfalls bei vorsätzlicher Tatbegehung. Die Versicherer werden also (rückwirkend) leistungsfrei und fordern dann die erbrachten Leistungen vom Versicherungsnehmer zurück. Dies kann dazu führen, dass Schadensersatz und Verfahrenskosten von schlimmstenfalls jeweils mehreren tausend Euro zurückzuzahlen sind.

Der Regress der Versicherungen hängt zwar nicht allein vom Ausgang des Strafverfahrens und den Begriffen Vorsatz oder Fahrlässigkeit ab, ist der Vorsatz aber durch eine rechtskräftige strafrechtliche Entscheidung „in Stein gemeißelt“, wird der Versicherungsregress selten auf sich warten lassen.

Ein Schweigen vor Ort und eine geschickte Verteidigung in diesen Fällen können hier also nicht nur für eine mildere Strafe sorgen, sondern auch vor teils enormen Regresszahlungen bewahren.

Machen Sie also bei einem Verkehrsunfall von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und nehmen Sie umgehend die Hilfe eines Fachanwalts für Verkehrsrecht oder Strafrecht in Anspruch! Es könnte sich in mehrfacher Hinsicht als eine hervorragende Entscheidung herausstellen.

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Aufgrund mangelnder Fahrerfahrung sieht es der Gesetzgeber als besonders wichtig an, dass sich Fahranfänger an die geltenden Verkehrsregeln halten. Kommt es während der Probezeit zu Verstößen gegen die Verkehrsregeln, so zieht dies bereits bei zwei leichten Verstößen (sogenannte B-Verstöße) bzw. schon bei dem ersten groben Verstoß (sogenannter A-Verstoß) die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre sowie die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar mit sich.

Kommen 2 weitere A-Verstöße hinzu, wird die Fahrerlaubnis entzogen und muss neu beantragt werden. Dabei muss nicht selten eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bestanden werden.

Ein A-Verstoß liegt bereits vor, wenn ein eintragungspflichtiges Bußgeld verhängt wird. Dies ist beispielsweise bei Geschwindigkeitsverstößen bereits dann der Fall, wenn das Bußgeld mindestens 60,00 € beträgt. Hierunter fällt beispielsweise die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h. Fährt der Fahranfänger also beispielsweise außerorts bei erlaubten 130 km/h nach Toleranzabzug 151 km/h (was einer eher überschaubaren Überschreitung von etwa 15% entspricht), erfolgt die Verdopplung der Probezeit auf 4 Jahre und die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Allein letzteres ist in der Regel mit Kosten von etwa 300 € verbunden. Selbstverständlich muss zusätzlich die übliche Geldbuße von 70,00 € gezahlt werden und es erfolgt die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister.

In Konstellationen, in denen die Grenze zum eintragungspflichtigen Bußgeld nur geringfügig überschritten wurde (beispielsweise Bußgelder von 70-80 €), schaffen wir es häufig, das Gericht davon zu überzeugen, dass das Bußgeld und die Eintragung im Fahreignungsregister durch die daran geknüpften Konsequenzen bezüglich der Probezeit und des Aufbauseminars den Angeklagten unverhältnismäßig hart treffen. Es handelt sich nicht zuletzt naturgemäß häufig um junge Fahrerinnen und Fahrer, die noch Schüler oder Auszubildende sind. Sie zahlen im Ergebnis statt beispielsweise 70,00 € etwa 350 € und müssen zwei weitere Jahre die verschärften Konsequenzen der Probezeit fürchten.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von wenigen Kilometern pro Stunde, geringfügigen Abstandsverstößen und ähnlichen Ordnungswidrigkeiten lohnt der Weg zum Anwalt daher häufig. Unmittelbar vor Fertigstellung dieses Artikels konnte der Verfasser beispielsweise das Amtsgericht Köln davon überzeugen, trotz einer Überschreitung von 28 km/h bei erlaubten 100 km/h das Bußgeld auf 55,00 € herabzusetzen. Hierdurch erfolgt keine Eintragung im Fahreignungsregister und somit auch keine Verdopplung der Probezeit und auch keine Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Wir beraten Sie gern.

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Wir erleben täglich, dass Mandanten die Regulierung ihres Unfallschadens zunächst in die eigene Hand genommen haben, da ja die „Haftung ganz unproblematisch“ und der andere „von der Polizei schon als schuldig“ benannt sei. Das böse Erwachen folgt nicht selten. Diese Herangehensweise ist aus mehreren Gründen falsch und kann schlimmstenfalls sehr viel Geld kosten. 

Zum einen sollten Sie sich nie auf die Angaben von Zeugen oder auch der Polizei bezüglich der Schuldfrage verlassen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung prüft den Unfallhergang selbst. Sie verlässt sich weder auf die Angaben der Polizei noch auf solche von Zeugen. Wir erleben es leider ständig, dass oft Monate oder sogar Jahre nach dem Unfall in einem aufwändigen Zivilprozess durch Sachverständige ein gänzlich anderer Hergang herausgearbeitet wird oder der angeblich so eindeutige Hergang leider mangels ausreichender Anknüpfungspunkte nicht mehr nachgewiesen werden kann.

Zum Verhalten am Unfallort hatte ich bereits referiert. Hier gilt es, die richtigen Weichen zu stellen. Auf den damaligen Beitrag möchte ich hier verweisen (https://www.jansen-rossbach.de/index.php/newsblog/item/5-verkehrsrecht-autounfall-was-tun). 

Aber auch wenn Sie hier alles richtig gemacht haben und sich sicher sind, dass der Unfall allein durch den Unfallgegner verschuldet wurde, ist es gefährlich, den „Kampf“ um den Schadensersatz mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung alleine zu führen. Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass Sie sich hier mit einem Wirtschaftsunternehmen anlegen, dessen Mitarbeiter ständig dahingehend geschult werden, Ihnen möglichst wenig Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Die Versicherungswirtschaft ist auf Steigerung ihrer Gewinne aus. Es sollte
im Grunde jedem einleuchten, dass auch Kürzungen von wenigen hundert Euro pro Fall bei allein polizeilich erfasst über 2,5 Millionen Verkehrsunfälle jährlich ein Milliardengeschäft bedeuten können. So werden ständig Kürzungen bezüglich der notwendigen Reparaturkosten oder der Wertminderung vorgenommen. Ihnen werden sogenannte Referenzwerkstätten aufgezeigt, deren Tarife bindend sein sollen. Selbstverständlich werden Sie auch nicht auf Ihnen zustehende Schadenspositionen aufmerksam gemacht, wenn Sie diese nicht selbst geltend machen. 

Das Honorar eines Sachverständigen wird oftmals nicht vollständig übernommen. Häufig wird vom selbst gesuchten Sachverständigen dringend abgeraten, da die Kosten eventuell nicht zu tragen seien, und Ihnen wird ein Sachverständiger der Versicherung „kostenlos“ angeboten. Bedenken Sie: Dieser wird von der Versicherung – also Ihrem Gegner – beauftragt und bezahlt und möchte dies auch weiterhin. Es sollte jedem Geschädigten klar sein, dass das Gutachten dementsprechend zu Gunsten der gegnerischen Haftpflichtversicherung ausfällt – und damit im Ergebnis gerade nicht kostenlos sein wird. 

Die Kürzungen, die die Versicherer vornehmen, erfolgen häufig zu Unrecht. Es wird teils sehr bewusst gegen die ständige Rechtsprechung verstoßen. Auch werden Beträge unter Verweis auf haltlose eigene Maßstäbe der Versicherer gekürzt. Immer wieder gelingt uns die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von ganz erheblichen Kürzungen, die nicht selten mehr als 30% der ursprünglichen Schadenspositionen ausmacht.

Es sei daher die Werbung in eigener Sache erlaubt: Übergeben Sie einen Schadensfall immer – und zwar unmittelbar nach dem Unfall – einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt. Dies gilt umso mehr, wenn die Haftung eindeutig zu sein scheint und auch dann, wenn Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Die Rechtsanwaltsgebühren aus der durchgesetzten Forderungshöhe muss die gegnerische Haftpflichtversicherung tragen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird zu Unrecht erfolgte Kürzungen erkennen und Ihnen zu den Ihnen zustehenden
Schadensersatzzahlungen verhelfen, so dass sich der Weg zum Anwalt selbst dann lohnt, wenn Sie einen Teil der Gebühren selber zahlen müssten. 

Nicht zuletzt übernimmt der Rechtsanwalt die gesamte Korrespondenz mit der Gegenseite, so dass Sie sich hier nicht mühsam ohne entsprechendes Fachwissen auf das Gebiet der Gegenseite begeben müssen. Sprechen Sie uns an. 

{SCOpenGraph image=http://www.jansen-rossbach.de/images/Download/facebook/FB-Jonek_1200x630.jpg}{SCOpenGraph description=Lesen Sie auf der Homepage der Kanzlei einen Beitrag von Rechtsanwalt Lasse Jonek zu Drogen im Straßenverkehr.}

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Montag, 30 April 2018 13:36

Verkehrsrecht - Drogen im Straßenverkehr

Drogen und Straßenverkehr passen nicht zusammen. Im besten Falle fährt man nüchtern, also ohne jeglichen Einfluss von legalen oder illegalen Drogen.

Dennoch passiert es nicht selten, dass Fahrzeuge unter dem Einfluss von Alkohol oder auch illegalen Substanzen geführt werden. Die Grenzwerte von Alkohol sind dabei recht genau definiert. Der deutsche Gesetzgeber hat sich – im Gegensatz zu vielen anderen Ländern – dazu entschlossen, den Konsum von Alkohol in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht grundsätzlich zu verbieten (Ausnahmen gelten nur für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres). Da Alkohol als kontrolliertes Lebensmittel berechenbar ist, kann hier sauber unterschieden werden. Illegale Betäubungsmittel sind jedoch nicht überwacht und dementsprechend stets von unterschiedlicher Qualität.

Bei illegalen Drogen ist daher nicht mit Toleranz durch den Gesetzgeber und seine ausführenden Organe zu rechnen. Harte Drogen führen in aller Regel zu einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei dem Konsum der „weichen Droge“ Cannabis wird in der Rechtsprechung allerdings zwischen dem einmaligen, dem gelegentlichen und dem regelmäßigen Konsum unterschieden. Dies wird nach der Blutkonzentration des psychoaktiven Wirkstoffes THC sowie insbesondere dessen Abbauprodukt THC-COOH (THC-Carbonsäure) bestimmt. Die Übergänge sind dabei naturgemäß fließend und die Einschätzungen nicht selten falsch. Zudem setzen nicht alle Bundesländer die exakt gleichen Maßstäbe an.

Die Verwaltungsbehörden sind darüber hinaus nicht an den strafrechtlichen Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ gebunden. Nicht selten freuen sich Konsumenten über eine Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und glauben sich in Sicherheit, erhalten dann aber eine Anhörung der Fahrerlaubnisbehörde wegen einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis. Es obliegt dann im Ergebnis dem Konsumenten, das eigene Konsummuster darzulegen und nachzuweisen, da die Behörde in aller Regel von dem Ergebnis ausgehen darf, welches anhand der Blutprobe noch vertretbar ist – auch zum Nachteil des Konsumenten. Dabei geht es der Behörde um den Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern. Die strenge Sichtweise ist daher verständlich und grundsätzlich auch begrüßenswert.

Insbesondere der gelegentliche Konsum bietet aufgrund dieser negativen Herangehensweise der Fahrerlaubnisbehörde aber immer wieder Potenzial, den drohenden Fahrerlaubnisentzug abzuwenden. So konnte Herr Rechtsanwalt Jonek jüngst die bereits angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Blutprobe mit einer Konzentration von 3,6 ng/ml THC sowie 13 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Verwaltungsverfahren verhindern. Im Widerspruchsverfahren und aufgrund des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hat die Fahrerlaubnisbehörde ihren ursprünglichen Bescheid in vollem Umfang aufgehoben und dem Widerspruch abgeholfen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verwaltung.

Es konnte also die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der unumgänglichen Sperre zur Wiedererteilung sowie der in diesen Fällen drohenden kostenintensiven medizinisch-psychologischen Untersuchung verhindert werden. Auch das Fahreignungsregister blieb von Eintragungen frei.
Sollte Ihnen ein Straf- oder Bußgeldverfahren wegen des Konsums von Alkohol oder illegalen Drogen im Straßenverkehr oder daran anknüpfend ein Verwaltungsverfahren wegen der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis drohen, beraten wir Sie gern bezüglich des weiteren Vorgehens und der Möglichkeiten in Ihrem Fall.

 

{SCOpenGraph image=http://www.jansen-rossbach.de/images/Download/facebook/FB-Jonek_1200x630.jpg}{SCOpenGraph description=Lesen Sie auf der Homepage der Kanzlei einen Beitrag von Rechtsanwalt Lasse Jonek zu Drogen im Straßenverkehr.}

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Freitag, 15 Dezember 2017 13:11

Verkehrsrecht - Denken Sie an die Rettungsgasse!

Die Rettungsgasse kann Leben retten. Sie ist nicht selten die einzige Möglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste und der Polizei, schnell zu einer Unfallstelle zu gelangen.

Auf Straßen mit nur einer Richtungsfahrbahn sollte bei Stau möglichst weit rechts gefahren und notfalls gehalten werden (§ 2 Abs. 1, 2 StVO u. § 7 Abs. 1 S. 1 StVO).

Auf Straßen mit mehreren Richtungsfahrbahnen haben Autofahrer eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Richtungsfahrstreifen zu bilden. Hier muss dementsprechend auf dem linken Fahrstreifen möglichst weit links, auf den übrigen Richtungsfahrbahnen zum rechten Fahrbahnrand hin orientiert gefahren werden (§ 11 Abs. 2 StVO).

Dies alles sollte für Besitzer einer deutschen Fahrerlaubnis wohl nichts Neues sein. In den alten Bundesländern existiert die (Rettungs-)Gasse begrifflich seit Inkrafttreten der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) am 1. März 1971, in den neuen Bundesländern galten ähnliche Vorschriften seit 1977. Die praktische Anwendung ließ jedoch leider sehr zu Wünschen übrig. Gerade die Rettungsdienste steckten viel zu oft im Verkehr fest und klagten darüber, nicht rechtzeitig zu Gefahrenstellen gelangt zu sein. Man möchte sich nicht ausmalen, welche Sach- und insbesondere Personenschäden hier hätten verhindert werden können.

Ein Verstoß gegen die Anordnung, eine Rettungsgasse zu bilden, wurde auch in der Vergangenheit bereits mit einem Bußgeld belegt. Dieses lag jedoch bei lediglich 20,00 €. Bei Zuwiderhandlung drohten weder Punkte im Fahreignungsregister noch ein Fahrverbot. Diese Geldbuße drohte beispielsweise auch dem, der bis zu 2 Stunden die Höchstparkdauer überschreitet oder als Radfahrer einen Radweg nicht benutzt.

Dem Gesetzgeber ist aufgefallen, dass die Geldbuße nicht im Verhältnis zur Wichtigkeit der Rettungsgasse steht. Die Sanktionen wurden daher drastisch verschärft. „Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet“ zu haben (§ 11 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Nummer 11 i.V.m. lfd. Nr. 50 der Anlage zur BKatV) zieht heute ein Bußgeld von 200,00 € sowie 2 Punkte im Fahreignungsregister nach sich.

Treten eine Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, wird das Bußgeld auf 240,00 €, 280,00 € oder 320,00 € erhöht. Zu den auch in diesen Fällen drohenden 2 Punkten im Fahreignungsregister kommt dann sogar noch ein Fahrverbot von einem Monat. Diese Änderungen sind nun seit dem 19. Oktober 2017 in Kraft getreten.

Spätestens jetzt sollte damit jedem die Wichtigkeit der Rettungsgasse bewusst sein. Bereiten Sie sich daher schon bei stockendem Verkehr auf die Bildung einer Rettungsgasse vor. Spätestens bei Schrittgeschwindigkeit sollte die Rettungsgasse gebildet werden. Die Einsatzkräfte, die Unfallbeteiligten und nicht zuletzt Ihr Portmonee werden es Ihnen danken!

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Der Bundesrat hat am 22.09.2017 die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften beschlossen; sie ist noch am Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Mit dieser Änderungsverordnung werden zahlreiche Vorschriften geändert und Bußgelder auch erhöht. Die wichtigste Änderung betrifft den § 23 StVO.

Kernpunkt der Neufassung sind die Vorschriften zur Handhabung von Mobilfunktelefonen und anderen Geräten. Der Gesetzgeber hat in § 23 Abs. 1 war StVO nun geregelt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, dass der Kommunikation, Information und Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen werden

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder

- nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

- zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen –, Verkehrs –, Sicht – und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Gerät im Sinne des Satzes eins sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Gerät zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorecorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch i.V.m. S. 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden.

Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch i.V.m. S. 2, über eine Sichtfeldprojektion darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, tatbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Abs. 1c und § 1 Buchst. b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

㤠23 Abs. 1 Buchst. b

Abs. 1a S. 1-3 gilt nicht für:

  1. ein stehendes Fahrzeug im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nr. 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
  2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
  3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen.

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Abs. 1a S. 1 Nr. 2b gilt nicht für

  1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zu Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur in Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder
  2. die Benutzung elektronischer Geräte die vorgeschriebenen Spiegel ersetzen oder ergänzen.

Der bisherige Abs. 1b wird 1c.“

Wie aus den voranstehenden Ausführungen deutlich ersichtlich, hat sich der Gesetzgeber nun sehr intensiv mit dem technischen Fortschritt in unseren modernen Fahrzeugen befasst. Mit der Neufassung wird das „In-der-Hand-halten“ vieler elektronischer Geräte weit über das Handy hinaus für den Fahrzeugführer verboten. Auch das z.B. in einer Hauptverhandlung gerne angeführte Diktiergerät oder auch der iPod fallen nunmehr klar unter das Verbot!

Zudem umfasst die Vorschrift auch die Blickzuwendung zu festeingebauten Geräten, wie z.B. Navigationssystemen bei gleichzeitiger Blickabwendung von der Straße in Abhängigkeit von deren Dauer. Hier bleibt in der Praxis abzuwarten wo die Gerichte eine zeitliche Grenze ziehen und Geldbußen verhängt werden.

Weiterhin stellt die Änderung klar, dass Mobiltelefone & Co. durch den Fahrzeugführer nur dann in die Hand genommen werden dürfen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Das Ausschalten des Motors über eine Start-Stop-Automatik ist hier nicht ausreichend, ebenso das Ruhen eines Elektrobetriebes.

Die Bußgelder haben sich deutlich erhöht. Bei Verstößen gegen § 23 StVO drohen nun Geldbußen zwischen 100 € (ein Punkt) und bis zu 200 €, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot, wenn der Verstoß auch zu einer Sachbeschädigung (z. B. Verkehrsunfall) führt.

Zu beachten ist hier auch, dass auch Radfahrer mit einer Geldbuße von 55 € belegt werden können, wenn sie gegen die Vorschrift des §§ 23 StVO verstoßen!

Quelle: Mitteilung der juristischen Zentrale ADAC – 67/2017

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Dienstag, 12 September 2017 19:59

Lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung?

Wie bei einem Auto auch können Sie bei einer Rechtsschutzversicherung vom günstigen Kleinwagen bis hin zur Luxusklasse ein breites Spektrum an Versicherungsschutz erwerben. Und wie beim Autokauf sollte sich jeder fragen, was er benötigt und was er ausgeben möchte - oder ob er lieber zu Fuß geht!

Für den Rechtsanwalt spielt es dabei eine untergeordnete Rolle, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung vorlegen können. Die Gebühren entstehen in jedem Fall. Die Kosten und Nutzen sind daher für jeden individuell abzuwägen.

Es gibt Rechtsgebiete, bei denen kann sich eine Rechtsschutzversicherung sehr schnell lohnen. Streitigkeiten in Mietsachen haben nicht selten den Jahresmietzins (12 Monatsmieten) zum Gegenstandswert. Bei einer monatlichen Miete von 700,00 € ergibt sich ein Gegenstandswert von 8.400,00 €. Die Rechtsanwaltsgebühren werden damit schon für die außergerichtliche Tätigkeit mehr als 800,00 € brutto betragen. Wird geklagt, betragen die Rechtsanwaltskosten insgesamt etwa 2.000,00 € – und es kommen Verfahrenskosten hinzu. Wird die Klage dann abgewiesen, riskiert man nicht nur die eigenen, sondern auch die gegnerischen Rechtsanwaltskosten in ähnlicher Höhe.

Auch im Arbeitsrecht ist schnell mit einem hohen Gegenstandswert zu rechnen. Eine Kündigungsschutzklage hat 3 Bruttomonatsgehälter zum Gegenstandswert. Soll ein Arbeitszeugnis mit eingeklagt oder eine Abmahnung angegriffen werden, so kommen hierfür jeweils ein weiteres Bruttomonatsgehalt hinzu. Das vorgenannte Beispiel mit einem Gegenstandswert von 5 Bruttomonatsgehältern würde bei 3.000,00 € Bruttolohn pro Monat Rechtsanwaltsgebühren im Klageverfahren von etwa 2.000,00 € auslösen. Hinzu kommt die Besonderheit, dass selbst bei Obsiegen die eigenen Kosten nicht vom Gegner zu tragen sind.

Und auch das Verkehrsrecht als alltägliches Rechtsgebiet birgt nicht unerhebliche Kostenfallen. Im Bußgeldverfahren und erstrecht bei Verkehrsstraftaten werden schnell Rechtsanwaltskosten von über 500,00 € erreicht. Auch bei höheren Sachschäden riskiert man nicht selten mehrere hundert Euro allein für die außergerichtliche Tätigkeit. In Verkehrssachen kommt hinzu, dass eine gerichtliche Klärung – ob im Strafrecht oder im Zivilrecht – nicht selten ausschließlich unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen möglich ist. Ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten kann die Verfahrenskosten je nach Aufwand zwanglos um etwa 2.000,00 € erhöhen. Medizinische Sachverständigengutachten bezüglich unfallbedingter Verletzungen können nochmals teurer sein. So wäre es denkbar, dass bei einem Sachschaden von 500,00 € und einem Schmerzensgeld von 250,00 € Verfahrenskosten von mehreren tausend Euro riskiert werden, die nur im Falle des Obsiegens erstattet werden.

Es muss im Endeffekt – wie bei jeder freiwilligen Versicherung – jeder für sich entscheiden, welche Risiken er eingehen und welche er abdecken möchte. Rechtsschutzversicherungen sind je nach Ausgestaltung und Selbstbeteiligung bereits für unter 100,00 € im Jahr zu erhalten. Ein einziger Fall könnte schnell den zehnjährigen Beitrag aufwiegen. Je nach Arbeits- und Mietverhältnis und insbesondere im Verkehrsrecht dürfte sich der Abschluss einer solchen Versicherung daher nicht selten lohnen..

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Der Verlust des Führerscheins ist für viele Betroffene, die sich dem Tatvorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder auch einer Verkehrsstraftat ausgesetzt sehen, in vielen Fällen die größte Sorge. Mobilität und Flexibilität sind untrennbar mit dem Besitz von Führerschein und Fahrerlaubnis verbunden.

War es in der Vergangenheit so, dass ein Fahrverbot lediglich bei Verstößen bzw. Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften als Nebenfolge oder Nebenstrafe ausgesprochen werden konnte, so hat der Gesetzgeber nun die Vorschrift des § 44 StGB neu gefasst. Nach dieser Neufassung, welche mit Wirkung zum 24. August 2017 in Kraft getreten ist, kann auch dann ein Fahrverbot von bis zu 6 Monaten verhängt werden, wenn die Straftat nicht bei oder in Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.

Dies bedeutet, dass auch dann mit einem Fahrverbot gerechnet werden kann, wenn ein Straftatbestand des allgemeinen Strafrechts Gegenstand der Verurteilung ist. Dies wird in der Praxis bedeuten, dass auch beispielsweise ein Diebstahl oder ein Betrug, der mit einer Geldstrafe geahndet wird, zusätzlich als weitere Sanktion ein Fahrverbot beinhalten kann. Der Straftäter muss also in Zukunft – auch bei Taten außerhalb des Verkehrsstrafrechts – damit rechnen, dass das Gericht für die Dauer von einem bis zu 6 Monaten ein Fahrverbot verhängt!

An dieser Stelle sei noch einmal deutlich drauf hingewiesen, dass das Fahrverbot von einem Entzug der Fahrerlaubnis zu unterscheiden ist. Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein für die angeordnete Dauer in amtliche Verwahrung genommen. Der Betroffene erhält also das Ausweispapier nach Ablauf des Fahrverbotes quasi automatisch zurück. Der Entzug der Fahrerlaubnis hingegen führt dazu, dass die Berechtigung, einen Führerschein zu erhalten „vernichtet wird“. Der Betroffene ist in diesem Fall gehalten, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu beantragen. Dies kann oft mit dem Erfüllen bestimmter Auflagen einhergehen. Häufig ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch an die Beibringung eines (positiven) medizinisch-psychologischen Gutachtens geknüpft.

Wie die Rechtsprechungspraxis mit der neu gegebenen Möglichkeit des § 44 StGB umgehen wird, bleibt abzuwarten. Wir werden berichten …

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Montag, 19 Juni 2017 13:03

Verkehrsrecht - Geblitzt – Was tun?

Sie sind mehr oder weniger unbeschwert mit dem Auto unterwegs und plötzlich wird es verdächtig hell. Sie fragen sich, was nun die optimale Vorgehensweise ist. Diese ist unabhängig von einem möglichen Geschwindigkeitsverstoß oder Abstandsverstoß gleich. Sie sollten jedenfalls nicht ungeprüft Bußgelder akzeptieren, sondern die zur Verfügung stehenden Verteidigungsmöglichkeiten nutzen.

Warten Sie zunächst ab, bis Sie einen Anhörungsbogen erhalten. Füllen Sie diesen nicht selbst aus. Sollte das Fahrzeug nicht auf Sie selbst zugelassen sein – also beispielsweise ein Firmenfahrzeug oder ein gelegenes Fahrzeug sein – wird der Anhörungsbogen vermutlich zunächst dem Halter zugestellt. Meist sind die Lichtbilder jedoch nicht eindeutig, so dass der Halter nicht selten mit gutem Gewissen eine Bekanntgabe des eventuellen Fahrers verweigern kann. Vorauseilender Gehorsam ist hier nicht angezeigt. Es laufen darüber hinaus relativ kurze Verjährungsfristen, die genutzt werden sollten. Schon an dieser Stelle sollten Sie Kontakt mit uns aufnehmen. Dies gilt umso mehr, wenn zu Ihren Gunsten eine Rechtschutzversicherung für den Bereich Verkehrsrecht besteht.

Bereits nach Erhalt eines Anhörungsbogens können wir für Sie Akteneinsicht beantragen und die Messung überprüfen. Hier kommt es immer wieder vor, dass bereits diese fehlerhaft und nicht verwertbar ist; so zum Beispiel, wenn das Messgerät nicht geeicht oder falsch aufgestellt war. Diese erste Verteidigungslinie sollte unbedingt genutzt werden.

Sofern Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, wenden Sie sich umgehend nach Erhalt an uns. Hier muss in einer kurzen Frist von lediglich 2 Wochen ab Erhalt reagiert werden, um die Rechtskraft zu verhindern. Das anschließende Bußgeldverfahren bietet dann oftmals weitere Verteidigungsmöglichkeiten. Selbst wenn die Messung fehlerfrei erfolgt ist, kann hier noch versucht werden, ein Fahrverbot abzumildern oder jedenfalls zeitlich an die Urlaubsplanung anzupassen. Wir beraten Sie gern.

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